Gebäudeeinmessung
Ist das neue Gebäude endlich fertiggestellt, steht die abschließende Vermessungsarbeit noch aus: Die Gebäudeeinmessung nach § 16 Vermessungs- und Katastergesetz in NRW. Der Gesetzgeber hat den Eigentümer verpflichtet, neu errichtete oder im Grundriss veränderte Gebäude, auf seine Kosten hin einmessen zu lassen. Die Einmessung wird dem Katasteramt zur Übernahme eingereicht und dient der Vervollständigung der amtlichen Nachweise und der Aktualisierung der Kartenwerke. Der Nachweis des aktuellen Gebäudebestands ist wesentlicher Bestandteil des Katasters und bildet die Grundlage für planerische Zwecke und für spezialisierte Kartennachweise wie sie z.B. in Navigationssystemen Verwendung finden.
Zur Durchführung der Gebäudeeinmessung sind ausschließlich die amtlichen Vermessungsstellen, also die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure oder die Katasterämter, berechtigt.
Da es sich bei der Gebäudeeinmessung um eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit handelt, richtet sich die Vergütung nach der für alle Vermessungsbehörden und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in NRW vorgegebenen gesetzlichen Gebührenordnung. Grundlage der zu ermittelnden Gebühren sind die sog. Normalherstellungskosten bezogen auf das Jahr 2000 (NHK2000). Das sind für den jeweiligen Gebäudetyp vorgegebene Tabellenwerte mit mittlerer Ausstattung, die von den tatsächlichen Herstellungskosten abweichen können.
Sollten Sie ein Aufforderungsschreiben des Katasteramtes zur Gebäudeeinmessung bekommen haben, informieren wir Sie über den weiteren Ablauf und helfen Ihnen bei der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung.